RS OGH 2001/8/29 3Ob201/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2001
beobachten
merken

Norm

EO §291 Abs1 Z4

Rechtssatz

Darunter fallen auch Beiträge für die (freiwillige) Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pensionsversicherung. Dabei ist als Beitragsgrundlage für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung das letzte Arbeitseinkommen des Verpflichteten beim Drittschuldner heranzuziehen, eine freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung ist jedoch nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115582

Dokumentnummer

JJR_20010829_OGH0002_0030OB00201_01G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten