Norm
EO §291 Abs1 Z4Rechtssatz
Darunter fallen auch Beiträge für die (freiwillige) Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pensionsversicherung. Dabei ist als Beitragsgrundlage für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung das letzte Arbeitseinkommen des Verpflichteten beim Drittschuldner heranzuziehen, eine freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung ist jedoch nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115582Dokumentnummer
JJR_20010829_OGH0002_0030OB00201_01G0000_001