Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Wer einen anderen bloß zu einer Handlung anregt, die zum Schadenseintritt führt, handelt dadurch allein nicht rechtswidrig. Erst die bewusste Verleitung zur Schädigung macht haftbar. Daher kein Schadenersatzanspruch des Eigentümers gegen schlechtgläubigen Pfandnehmer, der den gesamten Erlös aus der Verwertung der Pfandsache vereinnahmt, wenn kein versätzlicher Eingriff in fremdes Eigentum vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115583Dokumentnummer
JJR_20010829_OGH0002_0030OB00303_00F0000_001