RS OGH 2001/8/29 3Ob303/00f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2001
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Norm

ABGB §1294
ABGB §1295 Abs2 Ia9

Rechtssatz

Wer einen anderen bloß zu einer Handlung anregt, die zum Schadenseintritt führt, handelt dadurch allein nicht rechtswidrig. Erst die bewusste Verleitung zur Schädigung macht haftbar. Daher kein Schadenersatzanspruch des Eigentümers gegen schlechtgläubigen Pfandnehmer, der den gesamten Erlös aus der Verwertung der Pfandsache vereinnahmt, wenn kein versätzlicher Eingriff in fremdes Eigentum vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115583

Dokumentnummer

JJR_20010829_OGH0002_0030OB00303_00F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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