Norm
EO §290aRechtssatz
Für den Fall, dass keine fortlaufenden Bezüge gepfändet wurden, erfasst die Pfändung nur die im Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner (§ 294 Abs 3 EO) jeweils schon entstandenen (Werklohn)forderungen.Für den Fall, dass keine fortlaufenden Bezüge gepfändet wurden, erfasst die Pfändung nur die im Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner (Paragraph 294, Absatz 3, EO) jeweils schon entstandenen (Werklohn)forderungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WerklohnforderungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115610Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
08.08.2012