RS OGH 2001/8/31 14Os79/99

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Veröffentlicht am 31.08.2001
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Norm

BAO §76

Rechtssatz

Zu den Vertretern gemäß lit b gehören auch Personen, die unzulässigerweise die Vertretung der Partei übernehmen und nach außen hin nicht als Vertreter in Erscheinung treten. Demnach verwirklichen Parteienvertreter schon zufolge dieser Eigenschaft den (absoluten) Befangenheitsgrund des § 76 Abs 1 lit b BAO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115798

Dokumentnummer

JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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