RS OGH 2001/9/4 11Os62/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
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Norm

StPO §258 Abs2
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Das Gericht ist im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigt (und nicht etwa durch - dem österreichischen Strafprozess nämlich fremde - Beweisregeln daran gehindert), zur Lösung einer Beweisfrage Erfahrungen des täglichen Lebens einen höheren Stellenwert einzuräumen, als einer diesen entgegenstehenden Zeugenaussage.Das Gericht ist im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigt (und nicht etwa durch - dem österreichischen Strafprozess nämlich fremde - Beweisregeln daran gehindert), zur Lösung einer Beweisfrage Erfahrungen des täglichen Lebens einen höheren Stellenwert einzuräumen, als einer diesen entgegenstehenden Zeugenaussage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115623

Dokumentnummer

JJR_20010904_OGH0002_0110OS00062_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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