Norm
StPO §258 Abs2Rechtssatz
Das Gericht ist im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigt (und nicht etwa durch - dem österreichischen Strafprozess nämlich fremde - Beweisregeln daran gehindert), zur Lösung einer Beweisfrage Erfahrungen des täglichen Lebens einen höheren Stellenwert einzuräumen, als einer diesen entgegenstehenden Zeugenaussage.Das Gericht ist im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigt (und nicht etwa durch - dem österreichischen Strafprozess nämlich fremde - Beweisregeln daran gehindert), zur Lösung einer Beweisfrage Erfahrungen des täglichen Lebens einen höheren Stellenwert einzuräumen, als einer diesen entgegenstehenden Zeugenaussage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115623Dokumentnummer
JJR_20010904_OGH0002_0110OS00062_0100000_001