RS OGH 2001/9/5 9ObA218/01a, 8ObA23/02v

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Norm

BAG idF BAGNov 2000 §18 Abs1

Rechtssatz

Die mit der BAG-Nov 2000 erfolgte Änderung des § 18 Abs 1 BAG ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Bestimmung als Anknüpfungsgrund normierte Beendigung des Lehrverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Novelle, also nach dem 1. 9. 2000, erfolgte. Auf früher verwirklichte Rechtswirkungen, also auf in Erfüllung des § 18 Abs 1 aF BAG bei Beendigung des Lehrverhältnisses abgeschlossene Arbeitsverträge, ist sie nicht anzuwenden, sodass insofern keine Verkürzung der damals wirksam vereinbarten Vertragsdauer eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115687

Dokumentnummer

JJR_20010905_OGH0002_009OBA00218_01A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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