Norm
BAG idF BAGNov 2000 §18 Abs1Rechtssatz
Die mit der BAG-Nov 2000 erfolgte Änderung des § 18 Abs 1 BAG ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Bestimmung als Anknüpfungsgrund normierte Beendigung des Lehrverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Novelle, also nach dem 1. 9. 2000, erfolgte. Auf früher verwirklichte Rechtswirkungen, also auf in Erfüllung des § 18 Abs 1 aF BAG bei Beendigung des Lehrverhältnisses abgeschlossene Arbeitsverträge, ist sie nicht anzuwenden, sodass insofern keine Verkürzung der damals wirksam vereinbarten Vertragsdauer eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115687Dokumentnummer
JJR_20010905_OGH0002_009OBA00218_01A0000_001