Norm
KartG 1988 §12Rechtssatz
Entgegen dem umgangsprachlichen Sinn des Wortes "binden", das im vorliegenden Zusammenhang ein Element der Verpflichtung enthält, kann aus dem Wort "Preisbindung" nicht geschlossen werden, dass Preisbindungen nur in Form von Vereinbarungskartellen möglich wären. Dagegen spricht schon das Klammerzitat in § 13 KartG (§§ 10-12), welches auf alle Kartellformen verweist. Preisbindungen können daher nicht nur ausdrücklich vereinbart, sondern auch in der Form eines Empfehlungskartells (§ 12 KartG) zustande kommen.Entgegen dem umgangsprachlichen Sinn des Wortes "binden", das im vorliegenden Zusammenhang ein Element der Verpflichtung enthält, kann aus dem Wort "Preisbindung" nicht geschlossen werden, dass Preisbindungen nur in Form von Vereinbarungskartellen möglich wären. Dagegen spricht schon das Klammerzitat in Paragraph 13, KartG (Paragraphen 10 -, 12,), welches auf alle Kartellformen verweist. Preisbindungen können daher nicht nur ausdrücklich vereinbart, sondern auch in der Form eines Empfehlungskartells (Paragraph 12, KartG) zustande kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115796Dokumentnummer
JJR_20010905_OGH0002_0160OK00005_0100000_002