Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Da das Gesetz auch bei Zusammenwirken mehrerer Verteidiger (hier: des gewählten Verteidigers), der die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hat, und des innerhalb offener Rechtsmittelfrist beantragten und gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nur eine einzige Rechtsmittelschrift zulässt, war die vom gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger nachträglich übermittelte "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" als unzulässig zurückzuweisen.Da das Gesetz auch bei Zusammenwirken mehrerer Verteidiger (hier: des gewählten Verteidigers), der die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hat, und des innerhalb offener Rechtsmittelfrist beantragten und gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidigers nur eine einzige Rechtsmittelschrift zulässt, war die vom gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger nachträglich übermittelte "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115642Dokumentnummer
JJR_20010906_OGH0002_0150OS00110_0100000_001