RS OGH 2001/9/6 2Ob190/01g, 7Ob201/05t, 4Ob227/06w, 1Ob224/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Bestimmung in einem Zeitkartenvertrag, dass der Preis - während der Laufzeit einer Periode - nach den jeweils gültigen Tarifen verändert werden kann, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil damit die Gründe für eine Preiserhöhung nicht ausreichend deutlich angegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 190/01g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 190/01g
    Veröff: SZ 74/150
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Auch; Beisatz: Hier: AGB Klausel eines Elektrounternehmens, die sich die jederzeitige Änderung der in ihren Katalogen und sonstigen Werbeunterlagen enthaltenen Angaben ausdrücklich vorbehält. (T1)
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Ähnlich; Beisatz: Generalklauselartige Formulierungen, etwa der Verweis auf jeweils geltende Tarife oder Preislisten, reichen keinesfalls aus. (T2); Beisatz: Hier: Entgeltanpassungsklausel in AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T3); Veröff: SZ 2007/38
  • 1 Ob 224/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 224/06g
    Auch; Beisatz: Ist nach der „kundenfeindlichsten" Auslegung eine Klauselso zu verstehen, dass der Preis während der Laufzeit des Vertrags nach den vom Lieferanten festgesetzten jeweils gültigen Tarifen verändert werden kann, ohne dass die Gründe für die allfällige Preiserhöhung ausreichend deutlich angegeben werden, verstößt diese gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. (T4); Beisatz: Hier: Verbandsklage hinsichtlich AGB-Klauseln in Wasserbezugsverträgen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115566

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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