RS OGH 2001/9/13 8ObA87/01d, 9ObA236/02z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

ArbVG §22 Abs3
HGHAngG §1 Abs4 litc
MLT für im Haushalt Beschäftigte allg

Rechtssatz

Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte ist für Hauswirtschaftsarbeiten und Betreuungsarbeiten verrichtende Arbeitnehmer eines keinem Kollektivvertrag unterliegenden und - trotz Möglichkeit - keinem kollektivvertragsfähigen Verband angehörigen Seniorenpflegeheims anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 87/01d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 87/01d
  • 9 ObA 236/02z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 236/02z
    Vgl; Beisatz: Die Festsetzung des Mindestlohntarifs wird nicht bereits durch die Existenz einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung für den betroffenen Bereich ausgeschlossen, sondern erst dadurch, dass der Arbeitgeber auch Mitglied dieser Berufsvereinigung ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115710

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_008OBA00087_01D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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