RS OGH 2018/10/30 6Ob189/01i, 10Ob22/13b, 4Ob18/16z, 2Ob13/18b

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Rechtssatz

Die Zustiftung setzt als zweiseitig verbindlicher Vertrag die Zustimmung der Privatstiftung voraus. Diese ist durch die zur Vertretung der Stiftung berufenen Organe zu erteilen. Die Nachstiftung, also die nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter, stellt eine Form der Zustiftung dar und bedarf ebenfalls der Annahme durch die Stiftung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115635

Im RIS seit

13.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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