RS OGH 2001/9/13 8ObA92/01i, 8ObA47/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

ABGB §1377
HeimArbG §2
HeimArbG §27b

Rechtssatz

Grundsätzlich ist eine Novation anzunehmen, wenn ein typischer Heimarbeitervertrag in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt wird oder umgekehrt. Damit tritt eine Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1377 ABGB ein und entsteht der Abfertigungsanspruch. Es steht dem Arbeitnehmer frei, innerhalb der Verjährungsfrist diesen Abfertigungsanspruch geltend zu machen. Macht er davon nicht Gebrauch, werden die Dienstzeiten für den nach dem Heimarbeitsgesetz zu berechnenden Abfertigungsanspruch im Sinne des § 27b Abs 5 HeimArbG angerechnet.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 92/01i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 92/01i
  • 8 ObA 47/05b
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 47/05b
    Auch; nur: Grundsätzlich ist eine Novation anzunehmen, wenn ein typischer Heimarbeitervertrag in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt wird oder umgekehrt. Damit tritt eine Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1377 ABGB ein. (T1); Beisatz: Grundsätzlich tritt bei der Umwandlung eines Arbeitsvertrages in einem anderen Vertragstyp entsprechend §1377 ABGB eine Beendigung ein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115628

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_008OBA00092_01I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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