RS OGH 2001/9/18 14Os105/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2001
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei der aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vorzunehmenden Urteilsaufhebung wegen zur Tatzeit nicht mehr bestehender gesetzlicher Strafdrohung (hier nach § 165 StGB idF vor BGBl 1993/527) geht der OGH zugunsten des Verurteilten von den im Urteil unangefochten gebliebenen Feststellungen aus und spricht gemäß § 259 Z 3 StPO frei (vgl auch 14 Os 12/97).Bei der aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vorzunehmenden Urteilsaufhebung wegen zur Tatzeit nicht mehr bestehender gesetzlicher Strafdrohung (hier nach Paragraph 165, StGB in der Fassung vor BGBl 1993/527) geht der OGH zugunsten des Verurteilten von den im Urteil unangefochten gebliebenen Feststellungen aus und spricht gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei vergleiche auch 14 Os 12/97).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115683

Dokumentnummer

JJR_20010918_OGH0002_0140OS00105_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten