Norm
StGB §1 Abs1Rechtssatz
Bei der aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vorzunehmenden Urteilsaufhebung wegen zur Tatzeit nicht mehr bestehender gesetzlicher Strafdrohung (hier nach § 165 StGB idF vor BGBl 1993/527) geht der OGH zugunsten des Verurteilten von den im Urteil unangefochten gebliebenen Feststellungen aus und spricht gemäß § 259 Z 3 StPO frei (vgl auch 14 Os 12/97).Bei der aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vorzunehmenden Urteilsaufhebung wegen zur Tatzeit nicht mehr bestehender gesetzlicher Strafdrohung (hier nach Paragraph 165, StGB in der Fassung vor BGBl 1993/527) geht der OGH zugunsten des Verurteilten von den im Urteil unangefochten gebliebenen Feststellungen aus und spricht gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei vergleiche auch 14 Os 12/97).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115683Dokumentnummer
JJR_20010918_OGH0002_0140OS00105_0100000_001