RS OGH 2025/2/25 2Ob222/01p; 9Ob4/09t; 4Ob178/24s

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Norm

ZPO §482 Abs2 B1
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn erstmals in der Berufung geltend gemacht wird, dass das Begehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist, wird nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Die mangelnde Bestimmtheit des Begehrens ist nämlich von Amts wegen zu beachten und rechtliche Ausführungen auf der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage unterliegen nicht dem Neuerungsverbot.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115575

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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