Norm
EO §39 Abs1 Z6 IIRechtssatz
Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung führt zur Aufhebung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO. In einem solchen Fall fehlt einem Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung schon vor deren Aufhebung das Rechtsschutzinteresse.Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung führt zur Aufhebung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO. In einem solchen Fall fehlt einem Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung schon vor deren Aufhebung das Rechtsschutzinteresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115773Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012