RS OGH 2001/9/25 4Ob209/01s, 4Ob231/03d, 4Ob165/05a, 17Ob44/08g, 4Ob38/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
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Norm

ABGB §43

Rechtssatz

Dem Namensträger muss ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, dass sein Name nicht gebraucht wird, um die Aufmerksamkeit auf Aktivitäten zu lenken, mit denen er nichts zu tun hat. Ein derartiger Namensgebrauch verletzt schutzwürdige Interessen des Namensträgers.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 209/01s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 209/01s
    Veröff: SZ 74/161
  • 4 Ob 231/03d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 231/03d
  • 4 Ob 165/05a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 165/05a
    Beisatz: Mit der Domain rechtsanwälte.at nutzt der Beklagte eine in Bedeutung und Wortklang identische Domain des Erstklägers, nämlich die Domain rechtsanwälte.at. (T1)
  • 17 Ob 44/08g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 44/08g
    Vgl auch; Beisatz: Eine Zuordnungsverwirrung wird jedoch durch einen unmissverständlichen Hinweis auf der Startseite des Internetauftritts ausgeschlossen. (T2); Beisatz: Auch bei Vorliegen eines solchen Hinweises wird jedoch ein Eingriff in schutzwürdige Interessen angenommen, wenn die unter der Domain betriebene Website inhaltlich den Interessen des Namensträgers zuwiderläuft. (T3); Veröff: SZ 2009/34
  • 4 Ob 38/12k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 38/12k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115766

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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