Norm
ABGB §43Rechtssatz
Dem Namensträger muss ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, dass sein Name nicht gebraucht wird, um die Aufmerksamkeit auf Aktivitäten zu lenken, mit denen er nichts zu tun hat. Ein derartiger Namensgebrauch verletzt schutzwürdige Interessen des Namensträgers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115766Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012