RS OGH 2001/9/25 1Ob151/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
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Norm

ZPO §320 Z3
  1. ZPO § 320 heute
  2. ZPO § 320 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. ZPO § 320 gültig von 01.05.2004 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2003
  4. ZPO § 320 gültig von 01.07.2001 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ZPO § 320 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  6. ZPO § 320 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Entgegen F. Graf, der unter anderem das Beratungsgeheimnis bewusst ausklammert, ist beim hypothetischen Nachvollzug gerichtlicher Ermessensentscheidungen die Vernehmung der im Vorprozess zuständigen Richter, jedenfalls dann, wenn Senate entschieden, als Eingriff in das Beratungsgeheimnis, von dem sie von ihren Vorgesetzten nicht entbunden werden können, in analoger Anwendung des § 320 Z 3 ZPO nicht zulässig. Es handelt sich dabei um ein von Amts wegen zu beachtendes Beweisaufnahmeverbot.Entgegen F. Graf, der unter anderem das Beratungsgeheimnis bewusst ausklammert, ist beim hypothetischen Nachvollzug gerichtlicher Ermessensentscheidungen die Vernehmung der im Vorprozess zuständigen Richter, jedenfalls dann, wenn Senate entschieden, als Eingriff in das Beratungsgeheimnis, von dem sie von ihren Vorgesetzten nicht entbunden werden können, in analoger Anwendung des Paragraph 320, Ziffer 3, ZPO nicht zulässig. Es handelt sich dabei um ein von Amts wegen zu beachtendes Beweisaufnahmeverbot.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115756

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0010OB00151_01I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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