Index
L44003 Feuerwehr Niederösterreich;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schulgasse 16/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Februar 2003, Zl. IVW4-M-0702/003, betreffend Mindestausrüstung einer Gemeinde nach der NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund des Ersuchens vom 26. Mai 1994 teilte die Niederösterreichische Landesregierung der Markgemeinde Deutsch-Altenburg (beschwerdeführende Partei) mit Schreiben vom 9. Juni 1994, VI/9-G-0702/1-94, mit:
"Betrifft
Mindestausrüstungsverordnung
Auf Grund der Angaben (Gebäude der Bauklasse 3, Kuranstalt, 642 Häuser) im do. Schreiben vom 26. Mai 1994 wird die Gemeinde Bad Deutsch-Altenburg in die Klasse 3, Gruppe C, der Mindestausrüstungsverordnung eingestuft.
Die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren der do.
Gemeinde umfasst daher folgende Fahrzeuge:
…
Die Freiwilligen Feuerwehren der do. Gemeinde mögen über die
Umreihung in Kenntnis gesetzt werden.
Ergeht zur Kenntnis an
den NÖ Landesfeuerwehrverband, Landesfeuerwehrkommando
NÖ Landesregierung
Im Auftrage
Dr. K(…)
Abteilungsleiter
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung
(unleserliche Unterschrift)"
Mit Schreiben vom 26. März 1997 teilte die
Niederösterreichische Landesregierung der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf die "NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997, Einstufung der Gemeinden in Klassen" mit, dass gemäß § 1 dieser Verordnung die Gemeinden in Klassen einzuteilen seien und auf Grund der dem derzeit aktuellen Österreichischen Amtskalender zu entnehmenden Häuserzahl die beschwerdeführende Gemeinde in die Klasse 2 (624 Häuser) eingestuft werde; die bisherige Gruppeneinteilung der Gemeinden entfalle. Hingewiesen wurde in diesem Schreiben auch darauf, dass bei den Fahrzeugen größtenteils eine Verringerung des Fahrzeugbestandes auf Grund von neuen technischen Entwicklungen möglich sei und gleichzeitig eine Flexibilisierung hinsichtlich des Fassungsvermögens der Tanklöschfahrzeuge erreicht werde. Die Nutzungsdauer von Feuerwehrfahrzeugen bleibe mit 20 Jahren unverändert. Die Möglichkeit, ältere Fahrzeuge einer Überprüfung zwecks Anrechnung auf die Mindestausrüstung (über Antrag der Gemeinde) zuzuführen, sei nach wie vor gegeben.Niederösterreichische Landesregierung der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf die "NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997, Einstufung der Gemeinden in Klassen" mit, dass gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung die Gemeinden in Klassen einzuteilen seien und auf Grund der dem derzeit aktuellen Österreichischen Amtskalender zu entnehmenden Häuserzahl die beschwerdeführende Gemeinde in die Klasse 2 (624 Häuser) eingestuft werde; die bisherige Gruppeneinteilung der Gemeinden entfalle. Hingewiesen wurde in diesem Schreiben auch darauf, dass bei den Fahrzeugen größtenteils eine Verringerung des Fahrzeugbestandes auf Grund von neuen technischen Entwicklungen möglich sei und gleichzeitig eine Flexibilisierung hinsichtlich des Fassungsvermögens der Tanklöschfahrzeuge erreicht werde. Die Nutzungsdauer von Feuerwehrfahrzeugen bleibe mit 20 Jahren unverändert. Die Möglichkeit, ältere Fahrzeuge einer Überprüfung zwecks Anrechnung auf die Mindestausrüstung (über Antrag der Gemeinde) zuzuführen, sei nach wie vor gegeben.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. April 2002 wurde ein Antrag der beschwerdeführenden Partei auf "Zusatzausstattung" für ein Versorgungsfahrzeug abgelehnt, weil ein solches Fahrzeug auf Grund der Ausdehnung der Gemeinde und des geringen Einsatzaufkommens für die Bewältigung der ihr im Rahmen der Feuer- und Gefahrenpolizei übertragenen Aufgaben nicht erforderlich sei.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 beantragte die beschwerdeführende Partei gemäß § 2 Abs. 3 NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 "die Abänderung der technischen Mindestausrüstung" und begründete dies wie folgt: Mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 beantragte die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 "die Abänderung der technischen Mindestausrüstung" und begründete dies wie folgt:
"Im Gemeindegebiet sind derzeit 5 Objekte der Bauklasse III, zumeist Wohnhausanlagen (Badgasse 32, Sulzgasse 2, Wienerstraße 15, Wienerstraße 17, Roseggergasse 8) mit zusammen 124 Wohnungen, die jedoch bei der Volkszählung 2001 lediglich als 10 Häuser gezählt wurden. "Im Gemeindegebiet sind derzeit 5 Objekte der Bauklasse römisch drei, zumeist Wohnhausanlagen (Badgasse 32, Sulzgasse 2, Wienerstraße 15, Wienerstraße 17, Roseggergasse 8) mit zusammen 124 Wohnungen, die jedoch bei der Volkszählung 2001 lediglich als 10 Häuser gezählt wurden.
Weiters ein ehemaliges Hotel, welches zu Seniorenwohnungen umgebaut wird, Bauklasse III; 12 Beherbergungsbetriebe mit zusammen 460 Betten, davon 3 Betriebe der Bauklasse III; die Kuranstalt, Bauklasse II bis V, ein weiträumiger Gebäudekomplex. Weiters ein ehemaliges Hotel, welches zu Seniorenwohnungen umgebaut wird, Bauklasse römisch drei; 12 Beherbergungsbetriebe mit zusammen 460 Betten, davon 3 Betriebe der Bauklasse römisch drei; die Kuranstalt, Bauklasse römisch zwei bis römisch fünf, ein weiträumiger Gebäudekomplex.
Dazu an Betrieben der Steinbruch mit Schotteraufbereitung der Hollitzer Baustoffwerke, ein Baumarkt; die außerhalb des bebauten Ortsgebietes liegende Firma Dürnsteiner, 5.500 m2 bebaute Fläche; eine, ebenfalls außerhalb des bebauten Gebietes gelegene Lagerhalle mit 5.000 m2 bebauter Fläche und die Anlagen der Österreichischen Donau-Betriebs AG (ehemalige 'Strombauleitung').
Außerhalb des bebauten Gebietes befinden sich auch einige landwirtschaftliche Bauten (3 Pferdeställe, zwei Lagerhallen), mit keiner oder zumindest keiner ausreichenden Wasserversorgung.
Im Gemeindegebiet gibt es 12 Selbstfahreraufzüge. 4 km der stark befahrenen B 9 und ebenso 5 km der L 167, beides Verbindungsstraßen zwischen Wien und Pressburg, befinden sich im örtlichen Einsatzbereich sowie eine Eisenbahnlinie mit Bahnhof, die S 7.
Eine weitere Gefährdung der tiefer liegenden Ortsteile besteht durch die Hochwässer der Donau, deren Intervalle immer kürzer werden.
Die Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg ersucht daher zu prüfen, ob die auf Grund der Charakteristik der Gemeinde durch die Freiwillige Feuerwehr zu erfüllenden Aufgaben mit der Grundausstattung (1 Löschfahrzeug, 1 Tanklöschfahrzeug 2000) allein erfüllt werden können oder ob dazu eine Zusatzausstattung notwendig ist. In diesem Fall ersuchen wir mittels Bescheid diese Zusatzausstattung festzulegen."
In dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein vom Niederösterreichischen Landesfeuerwehrverband an die beschwerdeführende Partei gerichtetes Schreiben vom 29. Oktober 2002, mit welchem die Anfrage, welche "Zusatzausstattung für den Bereich der Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg erforderlich ist", wie folgt beantwortet wurde:
"...
Bei der Feuerwehr Bad Deutsch-Altenburg sind
1 KLF Baujahr (Bj.) 1987 und 1 TLF 4000 Bj. 1985 als an die Mindestausrüstung anrechenbare
Feuerwehrfahrzeuge sowie
1 Drehleiter Bj. 1969,
1 Rüstfahrzeug Bj. 1976 und 1 Versorgungsfahrzeug Bj. 1988
vorhanden.
Somit ist die für die Klasse 2 vorgeschriebene
Mindestausrüstung als erfüllt zu betrachten.
Gem. der zitierten Verordnung könnte die Gemeinde eine Abänderung der und die Feuerwehr eine Zusatzausstattung zur technischen Mindestausrüstung beantragen.
…"
In der Folge stellte die beschwerdeführende Partei mit dem an den NÖ Landesfeuerwehrverband gerichteten Schreiben vom 7. November 2002, welches gleichlautend auch an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und das Bezirksfeuerwehrkommando Bruck an der Leitha ergangen ist, den "Antrag auf Zusatzausstattung" wie folgt:
"…
Diese Stellungnahme des NÖ Landesfeuerwehrkommandos beruht auf einem Missverständnis, da die Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg entsprechend den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997 mit dem Schreiben vom 8. Oktober 2002 einen Antrag auf Abänderung der technischen Mindestausrüstung gestellt hat und sich einen Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung erwartet. Diese Stellungnahme des NÖ Landesfeuerwehrkommandos beruht auf einem Missverständnis, da die Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997 mit dem Schreiben vom 8. Oktober 2002 einen Antrag auf Abänderung der technischen Mindestausrüstung gestellt hat und sich einen Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung erwartet.
Auf Grund Ihres Schreibens vom 29. Oktober 2002 wurde auch bereits mit dem Kommando der Freiwilligen Feuerwehr Bad Deutsch-Altenburg, welches ja nach § 2 Abs. 3 leg. cit. eine Stellungnahme zu diesem Antrag abzugeben hat gesprochen und wird seitens der Freiwilligen Feuerwehr Bad Deutsch-Altenburg die Ansicht vertreten, dass neben den im § 3, Grundausstattung, der NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997 genannten Fahrzeuge (ein Löschfahrzeug und ein Tanklöschfahrzeug) zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Bad Deutsch-Altenburg auf Grund der besonderen Spezifikation der Gemeinde noch ein Rüstlöschfahrzeug 2000, ein Versorgungsfahrzeug, ein Kommandofahrzeug und eine Drehleiter als weitere technische Mindestausrüstung notwendig wären." Auf Grund Ihres Schreibens vom 29. Oktober 2002 wurde auch bereits mit dem Kommando der Freiwilligen Feuerwehr Bad Deutsch-Altenburg, welches ja nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. eine Stellungnahme zu diesem Antrag abzugeben hat gesprochen und wird seitens der Freiwilligen Feuerwehr Bad Deutsch-Altenburg die Ansicht vertreten, dass neben den im Paragraph 3,, Grundausstattung, der NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997 genannten Fahrzeuge (ein Löschfahrzeug und ein Tanklöschfahrzeug) zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Bad Deutsch-Altenburg auf Grund der besonderen Spezifikation der Gemeinde noch ein Rüstlöschfahrzeug 2000, ein Versorgungsfahrzeug, ein Kommandofahrzeug und eine Drehleiter als weitere technische Mindestausrüstung notwendig wären."
Der Landesfeuerwehrkommandant gab an den "Vergabeausschuss" des Amtes der NÖ Landesregierung folgende Stellungnahme ab:
"Aus feuerwehrfachlicher Sicht wird auf Grund des Baubestandes (Bauklassen 3-5) und dessen vorwiegende Nutzung als Beherbergungsbetriebe, ein Hubrettungsfahrzeug als Zusatzausstattung befürwortet.
Bezüglich der nicht ausreichenden Löschwasserversorgung und des hohen Verkehrsaufkommens auf den Straßen die durch das Gemeindegebiet führen, ist ein Rüstlöschfahrzeug 2000 als Zusatzausstattung ebenfalls erforderlich.
Bezüglich der Notwendigkeit eines Kommandofahrzeuges und eines Versorgungsfahrzeuges als Zusatzausstattung möge der Vergabeausschuss befinden."
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
"Der Antrag auf Änderung der Mindestausrüstung wird abgelehnt". Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Abänderung der Mindestausrüstung um ein Rüstlöschfahrzeug, ein Versorgungsfahrzeug, ein Kommandofahrzeug und eine Drehleiter in der Sitzung des Vergabeausschusses vom 12. Dezember 2002 abgelehnt worden sei. Für das Rüstlöschfahrzeug sei die vorgeschriebene Mindestausrüstung für die Klasse 2 erfüllt; durch das im Dienst stehende Tanklöschfahrzeug 4000 sei bereits um 2.000 l mehr an Fassungsvermögen vorhanden. Bezüglich der Drehleiter bestünden die Tatsachen, dass die Feuerwehr Hainburg über eine Drehleiter verfüge und die Gemeinden Hainburg und Deutsch-Altenburg direkt aneinander grenzten. Durch die geringe Distanz sei eine rasche Einsatzbereitschaft sichergestellt. Auf Grund des relativ geringen Einsatzaufkommens erscheine es als ungerechtfertigt, ein Versorgungsfahrzeug und ein Kommandofahrzeug zu genehmigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Mindestausrüstung gemäß Bescheid der NÖ Landesregierung VI/9-G-0702/1-94 vom 09.06.1994 sowie auf Abänderung der technischen Mindestausrüstung gemäß § 2 Abs. 3 der NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsforderung 1997 verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Mindestausrüstung gemäß Bescheid der NÖ Landesregierung VI/9-G-0702/1-94 vom 09.06.1994 sowie auf Abänderung der technischen Mindestausrüstung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsforderung 1997 verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Mindestausrüstung verletzt, wie sie in der Erledigung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Juni 1994 festgelegt ist. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei dieser Erledigung um einen rechtskräftigen Bescheid handelt.
Aus dem hier anzuwendenden § 58 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist sowie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über ihre Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Spruch und die Begründung des Bescheides zu enthalten haben, folgt im Übrigen aus den §§ 59 und 60 AVG. Aus dem hier anzuwendenden Paragraph 58, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist sowie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über ihre Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Spruch und die Begründung des Bescheides zu enthalten haben, folgt im Übrigen aus den Paragraphen 59 und 60 AVG.
Diese Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell (vgl. die zum Bescheidcharakter ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0311). Diese Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell vergleiche , die zum Bescheidcharakter ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0311).
Dem genannten Schreiben fehlen die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für einen Bescheid. Es ist nicht als Bescheid bezeichnet, enthält weder eine Gliederung in Spruch und Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Mit der Erledigung vom 9. Juni 1994 wollte die Niederösterreichische Landesregierung der beschwerdeführenden Gemeinde vielmehr bloß unter Hinweis auf die damals geltende "Mindestausrüstungsverordnung" mitteilen, in welche "Klasse" und "Gruppe" diese Gemeinde nach dieser Verordnung einzustufen ist und woraus daher die "Mindestausrüstung" ihrer Freiwilligen Feuerwehr besteht. Die beschwerdeführende Partei wurde mit diesem Schreiben somit nur über die maßgebliche Rechtslage informiert. Sie kann daher aus dieser formlosen Erledigung der belangten Behörde keine subjektiven Rechte ableiten.
Der angefochtene Bescheid enthält keine Angaben über die von der belangten Behörde angewendeten Gesetzesbestimmungen. Er stützt sich aber offenbar auf das NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG), LGBl. 4400- 0, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Novelle, LGBl. 4400-6, im Zusammenhang mit der NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997, 4400/4-0.
Folgende Bestimmungen sind im Beschwerdefall von Bedeutung:
Das NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG), LGBl. 4400-0, in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle, LGBl. 4400-6, (auszugsweise): Das NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG), Landesgesetzblatt 4400, -0, in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle, Landesgesetzblatt 4400, -6, (auszugsweise):
"I. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffe
§ 1 Anwendungsbereich Paragraph eins, Anwendungsbereich
...
§ 2 Paragraph 2
Feuerpolizei
1. die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder
2. die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehren als Hilfsorgane der Gemeinden hinausgehen oder
3. deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist, und die durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 28 Abs. 1 ausdrücklich als Angelegenheiten der überörtlichen Feuerpolizei bezeichnet werden. 3. deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist, und die durch Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ausdrücklich als Angelegenheiten der überörtlichen Feuerpolizei bezeichnet werden.
...
§ 3 Paragraph 3
Örtliche Gefahrenpolizei
1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,
2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können und
3. der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.
§ 4 Paragraph 4
Feuerwehren
...
II. Hauptstück römisch zwei. Hauptstück
Örtliche Feuerpolizei
§ 5 Paragraph 5
Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei
…
...
…
§ 24 Paragraph 24
Mittel zur Brandbekämpfung
…
III. Hauptstück römisch drei. Hauptstück
Überörtliche Feuerpolizei
§ 27 Paragraph 27
Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei
...
§ 28 Paragraph 28
Feststellungsverfahren
...
IV. Hauptstück römisch vier. Hauptstück
Örtliche Gefahrenpolizei
§ 29 Paragraph 29
Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu nach Maßgabe des § 5 der Feuerwehr zu bedienen. Der örtliche Einsatzbereich wird vom Gemeinderat festgelegt. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu nach Maßgabe des Paragraph 5, der Feuerwehr zu bedienen. Der örtliche Einsatzbereich wird vom Gemeinderat festgelegt. Paragraph 5, Absatz 3, gilt sinngemäß.
…
§ 31 Paragraph 31
Mittel zur Bekämpfung von örtlichen Gefahren
…
§ 32a Paragraph 32 a
Aufgaben der Feuerwehren
...
3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,
4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
...
V. Hauptstück römisch fünf. Hauptstück
Feuerwehrwesen
§ 33 Paragraph 33
Hilfeleistungspflicht
…
§ 37 Paragraph 37
Mannschaftsstand und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr
…
§ 61 Paragraph 61
Aufbringung der Mittel
1. Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,
§ 3 Paragraph 3
Grundausstattung
…
Klasse 2
1 Kleinlöschfahrzeug oder
1 Löschfahrzeug oder
1 Kleinlöschfahrzeug-Wasser,
1 Tanklöschfahrzeug oder Rüstlöschfahrzeug bis höchstens
2.000 l Fassungsvermögen
…