Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §256Rechtssatz
Die Neuregelung, Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Regelfall nur mehr befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen, ist ebensowenig unsachlich wie die Beibehaltung des Ausschlusses eines gegen diese zeitlich befristete Zuerkennung der Pension gerichteten Klagerechtes an das Arbeitsgericht und Sozialgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 256 Abs 3 ASVG.Die Neuregelung, Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Regelfall nur mehr befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen, ist ebensowenig unsachlich wie die Beibehaltung des Ausschlusses eines gegen diese zeitlich befristete Zuerkennung der Pension gerichteten Klagerechtes an das Arbeitsgericht und Sozialgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 256, Absatz 3, ASVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115906Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2022