RS OGH 2022/7/28 10ObS210/01g, 10ObS307/02a, 10ObS68/22f

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Norm

ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §256

Rechtssatz

Die Neuregelung, Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Regelfall nur mehr befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen, ist ebensowenig unsachlich wie die Beibehaltung des Ausschlusses eines gegen diese zeitlich befristete Zuerkennung der Pension gerichteten Klagerechtes an das Arbeitsgericht und Sozialgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 256 Abs 3 ASVG.Die Neuregelung, Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Regelfall nur mehr befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen, ist ebensowenig unsachlich wie die Beibehaltung des Ausschlusses eines gegen diese zeitlich befristete Zuerkennung der Pension gerichteten Klagerechtes an das Arbeitsgericht und Sozialgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 256, Absatz 3, ASVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115906

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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