RS OGH 2001/9/25 10ObS210/01g, 10ObS203/01b, 10ObS307/02a

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Norm

ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §256

Rechtssatz

Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Dies führt im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Klagerechtes gemäß § 256 Abs 3 ASVG zu dem Ergebnis, dass die unbefristete Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit keine durchsetzbare Pflichtleistung mehr ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 210/01g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 210/01g
  • 10 ObS 203/01b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 203/01b
    Auch; nur: Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. (T1)
  • 10 ObS 307/02a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 307/02a
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115905

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_010OBS00210_01G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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