Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §256Rechtssatz
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Dies führt im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Klagerechtes gemäß § 256 Abs 3 ASVG zu dem Ergebnis, dass die unbefristete Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit keine durchsetzbare Pflichtleistung mehr ist.Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 256, Absatz eins, ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Dies führt im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Klagerechtes gemäß Paragraph 256, Absatz 3, ASVG zu dem Ergebnis, dass die unbefristete Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit keine durchsetzbare Pflichtleistung mehr ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115905Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_010OBS00210_01G0000_001