Norm
AußStrG §249 Abs2Rechtssatz
Ein noch nicht rechtswirksam bestellter Sachwalter ist gemäß § 249 Abs 2 AußStrG nicht legitimiert, für sich persönlich ein Recht auf Ausübung einer Sachwalterschaft im Weg des Rechtsmittelverfahrens zu erstreiten.Ein noch nicht rechtswirksam bestellter Sachwalter ist gemäß Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG nicht legitimiert, für sich persönlich ein Recht auf Ausübung einer Sachwalterschaft im Weg des Rechtsmittelverfahrens zu erstreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115857Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0010OB00216_01Y0000_001