RS OGH 2001/9/27 5Ob160/01t

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Norm

WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs3

Rechtssatz

Da im § 1 Abs 3 WEG nur für selbständige Wohnungen die Wohnungseigentumstauglichkeit davon abhängig gemacht wird, dass im Inneren eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett vorhanden ist, gilt diese Voraussetzung für sonstige selbständige Räumlichkeiten nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115601

Dokumentnummer

JJR_20010927_OGH0002_0050OB00160_01T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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