Norm
StPO §149b Abs1Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Ratskammer zur Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 149b Abs 1 StPO ist auf das Vorverfahren beschränkt. Nach Beginn der Hauptverhandlung fällt diese Ermittlungsanordnung - wie die jeder anderen Beweisaufnahme - in die ausschließliche Kompetenz des erkennenden Gerichtes.Die Zuständigkeit der Ratskammer zur Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Paragraph 149 b, Absatz eins, StPO ist auf das Vorverfahren beschränkt. Nach Beginn der Hauptverhandlung fällt diese Ermittlungsanordnung - wie die jeder anderen Beweisaufnahme - in die ausschließliche Kompetenz des erkennenden Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115825Dokumentnummer
JJR_20011002_OGH0002_0110OS00132_0100000_001