RS OGH 2001/10/10 10ObS275/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2001
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Der Versicherungsschutz gegenüber einer Gefahr, die ausschließlich dem (vom Versicherungsschutz - grundsätzlich - nicht erfassten) häuslichen Bereich des Versicherten entstammt und sich bei jeder ungeschützten Tätigkeit auch hätte verwirklichen können, kann nicht allein dadurch begründet werden, dass der Versicherte im Zeitpunkt ihres Eintrittes zufälligerweise eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hat. Entscheidend ist, ob für den Unfall ein betriebliches oder ein aus der eigenen Sphäre des Versicherten stammendes Risiko wesentlich ursächlich gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, dass die Tätigkeit, bei der sich der Unfall unmittelbar ereignet hat, eine betriebliche gewesen ist, sondern vielmehr die Gefahr, die sich verwirklicht hat. Das Risiko, das den Unfall herbeigeführt hat, muss einen betrieblichen Bezug haben

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115807

Dokumentnummer

JJR_20011010_OGH0002_010OBS00275_01S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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