RS OGH 2001/10/11 15Os136/01 (15Os137/01), 11Os44/03

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Norm

StEG §2 Abs1 litb

Rechtssatz

Im Fall einer Einstellung gilt der Verdacht (weiterhin) erst dann als entkräftet, wenn die ursprünglichen Verdachtsgründe, die zur Einleitung der Voruntersuchung geführt haben, durch deren Ergebnisse aufgehört haben, Argumente für die Schuld des Verdächtigen zu bilden. Für den Nachweis der Unschuld im Sinn des § 2 Abs 1 lit b StEG dürfen aber keine strengeren Regeln gelten als für den für einen Schuldspruch erforderlichen Schuldnachweis; wie für diesen muss auch für die Verdachtsentkräftung ein (bloßer) Indizienbeweis (§ 258 Abs 2 StPO) ausreichen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 136/01
    Entscheidungstext OGH 11.10.2001 15 Os 136/01
  • 11 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 11 Os 44/03
    Vgl; Beisatz: Im Fall eines Freispruchs hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115772

Dokumentnummer

JJR_20011011_OGH0002_0150OS00136_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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