Norm
StEG §2 Abs1 litbRechtssatz
Im Fall einer Einstellung gilt der Verdacht (weiterhin) erst dann als entkräftet, wenn die ursprünglichen Verdachtsgründe, die zur Einleitung der Voruntersuchung geführt haben, durch deren Ergebnisse aufgehört haben, Argumente für die Schuld des Verdächtigen zu bilden. Für den Nachweis der Unschuld im Sinn des § 2 Abs 1 lit b StEG dürfen aber keine strengeren Regeln gelten als für den für einen Schuldspruch erforderlichen Schuldnachweis; wie für diesen muss auch für die Verdachtsentkräftung ein (bloßer) Indizienbeweis (§ 258 Abs 2 StPO) ausreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115772Dokumentnummer
JJR_20011011_OGH0002_0150OS00136_0100000_001