RS OGH 2003/12/18 8Ob132/01x, 8Ob124/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2001
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Norm

AO §66
KO §156
  1. AO § 66 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Sowohl bei Anmeldung als auch bei Nichtanmeldung von Forderungen besteht die Möglichkeit, diese Forderungen innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen. In diesem Umfang muss auch die Antragstellung nach § 66 AO als zulässig erachtet werden. Erst nach Befriedigung der Forderung kann auch von einer "Erfüllung" des Ausgleiches hinsichtlich dieser Forderung ausgegangen werden.Sowohl bei Anmeldung als auch bei Nichtanmeldung von Forderungen besteht die Möglichkeit, diese Forderungen innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen. In diesem Umfang muss auch die Antragstellung nach Paragraph 66, AO als zulässig erachtet werden. Erst nach Befriedigung der Forderung kann auch von einer "Erfüllung" des Ausgleiches hinsichtlich dieser Forderung ausgegangen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0090325

Dokumentnummer

JJR_20011011_OGH0002_0080OB00132_01X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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