RS OGH 2001/10/17 7Ob237/01f, 6Ob11/02i, 5Ob108/05a, 1Ob80/11p, 1Ob158/16s

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Norm

ABGB §1313a

Rechtssatz

Der Reiseveranstalter unterliegt der (normalen) verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung. Er haftet aus dem Reiseveranstaltungsvertrag auch soweit, als dieser eine Obhutspflicht für die Sachen des Vertragspartners (als Nebenpflicht) umfasst und hat dabei gemäß § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden eines Hotels als seinen Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes einzustehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 237/01f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 237/01f
  • 6 Ob 11/02i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 11/02i
    Auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass der Kläger, der offensichtlich Österreicher ist, seine Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche auf die (teilweise) Nichterfüllung eines mit einer österreichischen Gesellschaft in Österreich geschlossenen Reisevertrages stützt, ist die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes nicht zweifelhaft. (T1); Veröff: SZ 2002/130
  • 5 Ob 108/05a
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 5 Ob 108/05a
  • 1 Ob 80/11p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 80/11p
    Auch; Beisatz: Hier: Schutz- und Sorgfaltspflichten für die körperliche Sicherheit. (T2)
  • 1 Ob 158/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 158/16s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115779

Im RIS seit

16.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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