Norm
ABGB §1313aRechtssatz
Der Reiseveranstalter unterliegt der (normalen) verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung. Er haftet aus dem Reiseveranstaltungsvertrag auch soweit, als dieser eine Obhutspflicht für die Sachen des Vertragspartners (als Nebenpflicht) umfasst und hat dabei gemäß § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden eines Hotels als seinen Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115779Im RIS seit
16.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016