Norm
ABGB §1111 CRechtssatz
Die Richtlinie bezweckt die Verhütung der Verschmutzung des Grundwassers, die Eindämmung oder Behebung der Folgen einer allfälligen Verschmutzung. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung einer Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Sinn des § 1111 ABGB nicht richtlinienkonform wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115961Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00195_01K0000_001