RS OGH 2001/10/22 1Ob195/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2001
beobachten
merken

Norm

ABGB §1111 C
EWG-RL 80/68/EWG - Grundwasserrichtlinie 380L0068 allg

Rechtssatz

Die Richtlinie bezweckt die Verhütung der Verschmutzung des Grundwassers, die Eindämmung oder Behebung der Folgen einer allfälligen Verschmutzung. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung einer Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Sinn des § 1111 ABGB nicht richtlinienkonform wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115961

Dokumentnummer

JJR_20011022_OGH0002_0010OB00195_01K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten