RS OGH 2001/10/22 1Ob197/01d

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Norm

ABGB §187 ff
ABGB §273

Rechtssatz

Eine Vormundschaft beziehungsweise Sachwalterschaft wird nicht nur im Interesse des jeweiligen Mündels beziehungsweise Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse ausgeübt, ist doch der erforderliche rechtliche Schutz für Minderjährige beziehungsweise für behinderte Personen ein Anliegen des Gemeinwesens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115843

Dokumentnummer

JJR_20011022_OGH0002_0010OB00197_01D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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