Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG allgRechtssatz
Das Übereinkommen beschränkt sich bei Regelung des Vertragsabschlusses auf den äußeren Konsens. Darüber hinausgehende Fragen wie etwa jene der Geschäftsfähigkeit oder der Verjährung werden darin ebensowenig geregelt wie das Problem der Vollmacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115754Im RIS seit
21.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023