RS OGH 2023/8/22 1Ob49/01i; 10Ob62/22y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2001
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Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art4

Rechtssatz

Das Übereinkommen beschränkt sich bei Regelung des Vertragsabschlusses auf den äußeren Konsens. Darüber hinausgehende Fragen wie etwa jene der Geschäftsfähigkeit oder der Verjährung werden darin ebensowenig geregelt wie das Problem der Vollmacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115754

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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