RS OGH 2001/10/22 1Ob132/01w, 1Ob29/01y, 8Ob50/03s, 2Ob288/03x, 8Ob100/03v, 3Ob284/03s, 8Ob57/04x, 7

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Norm

KSchG §25c

Rechtssatz

Je nach Art und Ausmaß der Verbindlichkeit wird der Gläubiger eine sorgfältige Bonitätsprüfung unter Verwendung der ihm zugänglichen Instrumente vorzunehmen, sich somit in jenem Umfang Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zu verschaffen haben, wie dies ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115984

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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