RS OGH 2001/10/23 5R69/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Norm

ZPO §116
ZPO §387a
ZPO §398 Abs1
  1. ZPO § 398 heute
  2. ZPO § 398 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 398 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 398 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil steht dem Beklagten nicht mehr zu, wenn der Auftrag zur schriftlichen Klagebeantwortung bereits dem ausgewiesenen Vertreter (Rechtsanwalt) des Beklagten zugestellt wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass für den Beklagten gemäß § 116 ZPO ein Rechtsanwalt zum Kurator bestellt wurde.Ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil steht dem Beklagten nicht mehr zu, wenn der Auftrag zur schriftlichen Klagebeantwortung bereits dem ausgewiesenen Vertreter (Rechtsanwalt) des Beklagten zugestellt wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass für den Beklagten gemäß Paragraph 116, ZPO ein Rechtsanwalt zum Kurator bestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2001:RI0000109

Dokumentnummer

JJR_20011023_OLG0819_00500R00069_01P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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