RS OGH 2001/10/24 3Ob224/01i

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Norm

EO §213 V
  1. EO § 213 heute
  2. EO § 213 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 213 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 213 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Über einen im Verteilungsverfahren erhobenen Widerspruch ist keine gesonderte Sachentscheidung zu treffen. Die in einem besonderen Punkt des Verteilungsbeschlusses überflüssigerweise dennoch gefällte Sachentscheidung über einen Widerspruch ist nicht gesondert anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115864

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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