Norm
ASGG §46 Abs1Rechtssatz
Die Verneinung einer "mutwilligen Rechtsausübung" bildet keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG. Eine Verletzung der Treuepflicht dem Dienstgeber gegenüber besteht nicht darin, eine rechtlich zulässige Kündigungsanfechtung bei völlig klarer Rechtslage und Verletzung zwingender Rechtsvorschriften durch den Arbeitgeber zu Lasten eines Dritten (des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds) nicht vorzunehmen.
Hier: Anfechtung einer rechtsunwirksamen Kündigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115764Dokumentnummer
JJR_20011024_OGH0002_009OBA00234_01D0000_001