RS OGH 2001/10/25 15Os117/01, 15Os164/01, 14Os140/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2001
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Norm

StPO §41
StPO §286
StPO §287

Rechtssatz

Die Abwesenheit des Verteidigers hindert die Durchführung des Gerichtstages nicht, weil auch durch das StRÄG 1993 an § 41 Abs 1 Z 4 StPO inhaltlich keine Änderung eingetreten ist (vgl RV 924 BlgNR 18. GP 18). Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung vor dem Obersten Gerichtshof sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages zwar einen Verteidiger haben, nicht aber auch dass dieser tatsächlich erscheinen muss.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 117/01
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 15 Os 117/01
  • 15 Os 164/01
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 15 Os 164/01
    nur: Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung vor dem Obersten Gerichtshof sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages zwar einen Verteidiger haben, nicht aber auch dass dieser tatsächlich erscheinen muss. (T1)
  • 14 Os 140/04
    Entscheidungstext OGH 15.02.2005 14 Os 140/04
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115803

Dokumentnummer

JJR_20011025_OGH0002_0150OS00117_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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