Norm
AÜG §1 Abs3Rechtssatz
Es kommt nicht auf das tatsächliche Vorhandensein einer Konzession oder Bewilligung an, sondern ausschließlich darauf, ob die Pflicht zur Erwirkung einer solchen für den Überlasser besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115765Dokumentnummer
JJR_20011025_OGH0002_008OBA00028_01B0000_001