RS OGH 2001/10/25 8ObA28/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2001
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Norm

AÜG §1 Abs3

Rechtssatz

Es kommt nicht auf das tatsächliche Vorhandensein einer Konzession oder Bewilligung an, sondern ausschließlich darauf, ob die Pflicht zur Erwirkung einer solchen für den Überlasser besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115765

Dokumentnummer

JJR_20011025_OGH0002_008OBA00028_01B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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