RS OGH 2001/10/25 8ObS237/01p, 8ObS235/01v, 8ObS305/01p, 8ObS22/03y, 7Ob201/13d, 3Ob209/15d, 3Ob179/

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Norm

ABGB §1416
IESG §1 Abs2 Z1

Rechtssatz

Bei mehreren fälligen, aber noch nicht eingeforderten Forderungen für laufendes Entgelt ist für die Anrechnung ungewidmeter Zahlungen die Rangfolge im Sinne der früheren Fälligkeit entscheidend.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 237/01p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObS 237/01p
  • 8 ObS 235/01v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 235/01v
  • 8 ObS 305/01p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObS 305/01p
  • 8 ObS 22/03y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObS 22/03y
  • 7 Ob 201/13d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 201/13d
    Auch; Beisatz: Die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB sieht eine Rangfolge unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten oder der schon fälligen Schuld sowie in letzter Linie der Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden vor. Tilgungspriorität kommt also jener Schuldpost zu, die der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, also das Dringen des Gläubigers auf Erfüllung auf einem dieser beiden Wege. Unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung, die von der Rechtsprechung zum Teil auch unter dem Blickwinkel der Beschwerlichkeit beurteilt wird. (T1)
  • 3 Ob 209/15d
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 209/15d
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 179/19y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2020 3 Ob 179/19y
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115761

Im RIS seit

24.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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