Norm
BPGG §11Rechtssatz
Der Rückforderungstatbestand des § 26 Abs 1 TirPGG wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 22 TirPGG ist nicht erfüllt, wenn der Pflegegeldbezug zeitlich noch vor der die Anzeigepflicht auslösenden Bescheiderlassung endete.Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 26, Absatz eins, TirPGG wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 22, TirPGG ist nicht erfüllt, wenn der Pflegegeldbezug zeitlich noch vor der die Anzeigepflicht auslösenden Bescheiderlassung endete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115806Dokumentnummer
JJR_20011030_OGH0002_010OBS00330_01D0000_001