RS OGH 2001/11/6 11Os144/01

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Veröffentlicht am 06.11.2001
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Norm

GebAG §31 Z4

Rechtssatz

Als mit der Tätigkeit eines Sachverständigen notwendiger Weise verbunden ist nur die Benützung derartiger Fremdgeräte anzusehen, die nicht zur Grundausstattung eines in diesem Fachbereich tätigen Sachverständigen zählen, ohne die er also den an ihn ergangenen gewöhnlichen Aufträgen nicht nachkommen könnte. Lediglich für die Verwendung besonderer fachspezifischer Fremdgeräte, die auch ein in diesem Fachbereich selbständig tätiger Sachverständiger üblicher Weise nicht selbst besitzt, besteht daher ein Kostenersatzanspruch nach § 31 Z 4 GebAG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0046191

Dokumentnummer

JJR_20011106_OGH0002_0110OS00144_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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