RS OGH 2001/11/6 11Os144/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2001
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Norm

GebAG §31 Z4
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Rechtssatz

Als mit der Tätigkeit eines Sachverständigen notwendiger Weise verbunden ist nur die Benützung derartiger Fremdgeräte anzusehen, die nicht zur Grundausstattung eines in diesem Fachbereich tätigen Sachverständigen zählen, ohne die er also den an ihn ergangenen gewöhnlichen Aufträgen nicht nachkommen könnte. Lediglich für die Verwendung besonderer fachspezifischer Fremdgeräte, die auch ein in diesem Fachbereich selbständig tätiger Sachverständiger üblicher Weise nicht selbst besitzt, besteht daher ein Kostenersatzanspruch nach § 31 Z 4 GebAG.Als mit der Tätigkeit eines Sachverständigen notwendiger Weise verbunden ist nur die Benützung derartiger Fremdgeräte anzusehen, die nicht zur Grundausstattung eines in diesem Fachbereich tätigen Sachverständigen zählen, ohne die er also den an ihn ergangenen gewöhnlichen Aufträgen nicht nachkommen könnte. Lediglich für die Verwendung besonderer fachspezifischer Fremdgeräte, die auch ein in diesem Fachbereich selbständig tätiger Sachverständiger üblicher Weise nicht selbst besitzt, besteht daher ein Kostenersatzanspruch nach Paragraph 31, Ziffer 4, GebAG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0046191

Dokumentnummer

JJR_20011106_OGH0002_0110OS00144_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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