RS OGH 2001/11/8 6Ob228/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2001
beobachten
merken

Norm

ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Dass die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs ein Missbrauch des Rechtes sei, ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115787

Dokumentnummer

JJR_20011108_OGH0002_0060OB00228_01Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten