RS OGH 2001/11/8 6Ob56/01f

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Veröffentlicht am 08.11.2001
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Norm

EuGVÜ Art18
EuGVÜ Art19
EuGVÜ Art20
LGVÜ Art18
LGVÜ Art19
LGVÜ Art 20
JN §28
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des EuGVÜ in Verbrauchersachen ist es im späteren Verfahren vor dem vom Obersten Gerichtshof ordinierten Gericht nach der amtswegigen international-europäischen Zuständigkeitsprüfung der Art 19 f EuGVÜ (LGVÜ) möglich, das Nichtvorliegen einer "Verbrauchersache" zu behaupten und damit den Mangel der internationalen Zuständigkeit des ordinierten Gerichtes im Sinn des Art 18 Satz 2 EuGVÜ zu rügen.Im Anwendungsbereich des EuGVÜ in Verbrauchersachen ist es im späteren Verfahren vor dem vom Obersten Gerichtshof ordinierten Gericht nach der amtswegigen international-europäischen Zuständigkeitsprüfung der Artikel 19, f EuGVÜ (LGVÜ) möglich, das Nichtvorliegen einer "Verbrauchersache" zu behaupten und damit den Mangel der internationalen Zuständigkeit des ordinierten Gerichtes im Sinn des Artikel 18, Satz 2 EuGVÜ zu rügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115824

Dokumentnummer

JJR_20011108_OGH0002_0060OB00056_01F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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