Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Bei leichter Fahrlässigkeit ist nur der gemeine Wert der Sache zur Zeit der Beschädigung zu ersetzen; nur bei grobem Verschulden des Schädigers ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkt der Schadenersatzleistung stünde; daher besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Ersatz der Zinsen, die durch das notwendig gewordene Vorziehen der Instandsetzung entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115815Dokumentnummer
JJR_20011113_OGH0002_0040OB00098_01T0000_001