RS OGH 2001/11/13 4Ob98/01t

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Norm

ABGB §1323 A

Rechtssatz

Bei leichter Fahrlässigkeit ist nur der gemeine Wert der Sache zur Zeit der Beschädigung zu ersetzen; nur bei grobem Verschulden des Schädigers ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkt der Schadenersatzleistung stünde; daher besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Ersatz der Zinsen, die durch das notwendig gewordene Vorziehen der Instandsetzung entstanden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115815

Dokumentnummer

JJR_20011113_OGH0002_0040OB00098_01T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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