RS OGH 2001/11/20 3Ob93/01z

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Norm

EO §41 Abs2
  1. EO § 41 heute
  2. EO § 41 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 41 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über den Einschränkungsantrag wegen Überdeckung gemäß §41 Abs 2 EO können nicht die erlegten Sicherheiten den bereits zur Hereinbringung der Forderung begründeten Pfandrechten hinzugerechnet werden.Bei der Entscheidung über den Einschränkungsantrag wegen Überdeckung gemäß §41 Absatz 2, EO können nicht die erlegten Sicherheiten den bereits zur Hereinbringung der Forderung begründeten Pfandrechten hinzugerechnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116018

Dokumentnummer

JJR_20011120_OGH0002_0030OB00093_01Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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