RS OGH 2001/11/22 12Os51/01, 15Os18/02, 15Os154/02, 15Os144/14m, 15Os111/17p (12Os112/17k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2001
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Norm

StGB §81 Z2
StPO §363a
StVO §5 Abs1
7.ZPMRK Art4

Rechtssatz

Die für den strafgerichtlichen Bereich - zur Vermeidung zweifach oder mehrfacher Ahndung strafbaren Verhaltens - geltende Interferenzregelung, wonach - unter der Voraussetzung, dass (aus wertender Sicht) durch eine oder mehrere Handlungen zwei oder mehrere Tatbestände erfüllt wurden und durch Subsumtion unter einen Tatbestand der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird - eine Bestrafung ausschließlich wegen des vorrangigen Deliktes stattzufinden hat, gilt auch im Verhältnis idealkonkurrierender strafbarer Handlungen, deren Ahndung zum Teil den Gerichten, zum Teil hingegen den Verwaltungsbehörden übertragen ist.

Daraus folgt für die Konkurrenzproblematik zwischen den Tatbeständen nach § 81 Z 2 StGB und § 5 Abs 1 StVO unzweifelhaft die Prävalenz der strafgesetzlichen Bestimmung, weshalb jeder Denkansatz in Richtung Verdrängung der gerichtlich strafbaren Handlung durch das verwaltungsstrafrechtliche Delikt (unabhängig davon, ob für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Subsidiaritätsklauseln bestehen oder nicht), vorweg ausser Betracht zu bleiben hat.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 51/01
    Entscheidungstext OGH 22.11.2001 12 Os 51/01
  • 15 Os 18/02
    Entscheidungstext OGH 22.08.2002 15 Os 18/02
    Vgl aber; Beisatz: Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand (§5 Abs1 iVm §99 Abs1b StVO) und der dadurch fahrlässig verschuldeten Tötung oder Körperverletzung (§81 Abs1 Z2 oder §88 Abs1 und Abs3 iVm §81 Z2 StGB) wird die Verwaltungsübertretung zufolge der in §99 Abs6 litc StVO ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der-somit nur scheinbar ideell konkurrierenden-strafbaren Handlung nach §§81 oder 88 StGB verdrängt, sodass gesetzmäßig nur wegen des gerichtlichen Tatbestandes verurteilt und bestraft werden darf. Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von §68 Abs4 lita AVG, §30 Abs3 zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar. (T1)
  • 15 Os 154/02
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 154/02
    Vgl; Beisatz: Der EGMR hat mit Blick auf seine bei der Entscheidung über die Erneuerung des Strafverfahrens zu Grunde zu legende Rechtsansicht trotz der Tatsache, dass das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis der damaligen Rechtslage entsprach, die im seinerzeitigen § 99 Abs 6 lit c StVO eine Doppelbestrafung vorsah, die nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung des Erneuerungswerbers wegen alkoholqualifizierter Körperverletzung (§ 88 Abs 3 [§ 81 Z 2] StGB) als konventionswidrig iSd Art 4 7. ZPMRK erachtet. (T2)
  • 15 Os 144/14m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 144/14m
    Auch
  • 15 Os 111/17p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 111/17p
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115915

Im RIS seit

22.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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