RS OGH 2001/11/27 5Ob262/01t, 4Ob236/02p, 6Ob39/06p, 5Ob123/06h, 7Ob269/07w, 1Ob35/12x, 10Ob88/11f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

HGB §274
HGB §275
HGB §277

Rechtssatz

Obwohl der Abschlussprüfer nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht, treffen ihn auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. Er hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach § 274 HGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 262/01t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 262/01t
    Veröff: SZ 74/188
  • 4 Ob 236/02p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 236/02p
    Auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft wird als Vertrag zugunsten Dritter gesehen, weil die Prüfung zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat und die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks bezweckte Information der Gläubiger aufgrund dieser Vorgaben Vertragsinhalt wird. Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1)
  • 6 Ob 39/06p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p
    Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2)
    Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3)
    Veröff: SZ 2006/35
  • 5 Ob 123/06h
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 123/06h
  • 7 Ob 269/07w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 269/07w
    Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4)
  • 1 Ob 35/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
    Vgl; Veröff: SZ 2012/77
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T5)
  • 4 Ob 193/12d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 193/12d
    Vgl
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 2 Ob 241/12y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 241/12y
    Auch; nur: Den Abschlussprüfer treffen auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. (T6)
  • 2 Ob 248/12b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 248/12b
    Auch; nur T6
  • 2 Ob 250/12x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 250/12x
    Auch
  • 7 Ob 225/12g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 225/12g
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 33/13y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 33/13y
    Auch
  • 4 Ob 234/12h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 234/12h
    Vgl
  • 8 Ob 105/13v
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 105/13v
    Beisatz: Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. (T7)
  • 7 Ob 194/13z
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 194/13z
    Auch; nur: Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und er schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach § 274 UGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. (T8)
  • 10 Ob 48/13a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 48/13a
    Auch; Beisatz: Ein solches Vertrauen kann nicht nur durch die Kenntnis des konkreten Bestätigungsvermerks geschaffen werden, sondern ist auch denkbar, wenn die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von den erteilten Bestätigungsvermerken beeinflusst war. Dies setzt voraus, dass der Berater die Bestätigungsvermerke gekannt oder sonst von deren Erteilung erfahren hat. (T9)
  • 8 Ob 93/14f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f
    Auch; Veröff: SZ 2015/105
  • 4 Ob 145/21h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 145/21h
    Vgl; Beis wie T7
  • 1 Ob 185/21v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 185/21v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116077

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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