Norm
HGB §275Rechtssatz
§ 275 HGB behandelt nur die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen.Paragraph 275, HGB behandelt nur die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116079Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0050OB00262_01T0000_004