RS OGH 2001/11/27 1Ob220/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

ABGB §212
Haager Unterhaltsstatutabk Art1 Abs3

Rechtssatz

Für den Fall, dass mit einem Statutenwechsel die Vertretungsbefugnis des Magistrats der Stadt Wien als Unterhaltssachwalters wegfällt, wäre eine Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers zwar unmöglich, jedoch ist das Erlöschen seiner Vertretungsbefugnis deklarativ festzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115995

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00220_01M0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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