RS OGH 2007/9/4 1Ob188/01f, 1Ob169/04s, 1Ob58/04t, 4Ob114/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

ZPO §85
ZPO §182
ZPO §226 IIIA
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Klagebegehren in eine schlüssige Fassung zu bringen, ist einem rechtskundigen Parteienvertreter insbesondere dann selbst in jener Verhandlungstagsatzung, in der er dazu aufgefordert wurde, zumutbar, wenn er von der beklagten Partei in deren Klagebeantwortung einigermaßen konkret auf die nach deren Ansicht unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen wurde. Eine Frist zur Verbesserung muss ihm dann nicht gewährt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0115987">1 Ob 188/01f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 188/01f
  • RS0115987">1 Ob 169/04s
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 169/04s
    Vgl auch; Beisatz: Die Aufforderung seitens des Gerichtes zur Schlüssigstellung des Vorbringens in der vorbereitenden Tagsatzung ist ausreichend, da die Kenntnis der Einwendungen der beklagten Partei und die Vorbereitung einer Reaktion auf diese bei einem sachgemäß agierenden Parteienvertreter vorauszusetzen ist. (Die Gewährung einer über den Zeitpunkt dieser Tagsatzung hinausgehenden Frist war weder sachlich geboten, noch wäre sie vom Gesetz her gerechtfertigt.) (T1)
  • RS0115987">1 Ob 58/04t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 58/04t
    Vgl auch; Beisatz: Dennoch ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung einer unschlüssigen Klage durch das Gericht zu gewähren, selbst wenn vom Gegner bereits auf die dessen Ansicht nach unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen wurde. Ein solcher Hinweis des Prozessgegners hat nur zur Folge, dass sich die zur Verbesserung aufgerufene Partei nicht darauf berufen kann, ihr sei eine Verbesserung des Klagsvorbringens bzw des Klagebegehrens nach Aufforderung durch das Gericht nicht sofort möglich. (T2)
  • RS0115987">4 Ob 114/07d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 114/07d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115987

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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