RS OGH 2001/11/27 1Ob7/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

ABGB §287

Rechtssatz

Sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, dass ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist Eigentum der Republik Österreich, des Landes oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115960

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00007_01P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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