RS OGH 2001/11/27 1Ob7/01p

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

WRG §4 Abs1
WRG §6

Rechtssatz

War ein ehedem verlassenes Bachbett am 1.11.1934, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WRG, nicht mehr als solches in der Natur erkennbar, so sind die Bestimmungen des WRG auf dieses Grundstück nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115959

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00007_01P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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